Satzung des „Netzwerk Logistik Mitteldeutschland e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Netzwerk Logistik Mitteldeutschland“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen werden.
    Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“
3. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Logistik in der Region Mitteldeutschland, insbesondere dem Freistaat Sachsen,
    Sachsen-Anhalt und Freistaat Thüringen. Ziel ist es insbesondere, dazu beizutragen, diese Regionen zu einer national
    und international beachteten und anerkannten Region der Logistikwirtschaft unter dem Leitbild „schnelle Region für
    schnelle Logistik“ zu entwickeln und als solche zu erhalten und auszubauen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Tätigkeiten verwirklicht:

    Förderung der Kommunikation zwischen Unternehmen, Wissenschaft, Forschung, Politik, Verwaltung, Kammern,
    Verbänden und sonstigen Organisationen sowie, Medien und Öffentlichkeit im Bereich der Logistikwirtschaft,
    Allgemeine unterstützende Maßnahmen zur Entwicklung der in Ziff. 1 genannten Regionen als national und international
    anerkannte Standorte der Logistikwirtschaft,
    regionale und überregionale Präsentation dieser Regionen und der regionalen Logistikwirtschaft
    Koordination von Wissenstransfer und Zusammenarbeit zwischen universitären und außeruniversitären Einrichtungen
    Förderung der Berufsorientierung und Fachkräftequalifizierung im Logistikbereich zur Sicherung des
    Fachkräftepotentials der in Ziff. 1 genannten Logistikregionen.
    Erarbeitung und Förderung der Umsetzung von allgemeinen Unterstützungskonzepten zur Verbesserung der regionalen
    Rahmenbedingungen für die Logistikwirtschaft
    Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Logistiksektor und der Zusammenarbeit zwischen
    dem regionalen Logistiksektor und anderen Gesellschaftsgruppen, Wirtschaftssektoren, Vereinigungen und Netzwerken.
    Der Verein strebt die Innovationsführerschaft mindestens in der gem. § 2 Ziff.1 genannten Region an.

3. Zum Erreichen seiner Ziele kann der Verein mit nationalen und internationalen Organisationen kooperieren
    und insbesondere in diesen Organisationen die Mitgliedschaft erwerben. Der Wirkungskreis des Vereins ist weder auf ein
    Bundesland noch auf das Bundesgebiet begrenzt.
4. Der Verein erfüllt seine Aufgaben freiwillig. Über die zwingenden gesetzlichen Vorgaben hinaus können Dritte aus der
    Satzung des Vereins keine Ansprüche gegen den Verein ableiten.

§ 3 Vereinsmittel

1. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel können nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen gemäß dem
    Auflösungsbeschluss zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. Ordentliche Mitglieder,
b. Ehrenmitglieder,
c. Kooptierte Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein, die der Logistikwirtschaft
     zuzuordnen sind und/oder mit Tätigkeiten gem. § 2 befasst sind oder dieses anstreben. Ordentliche Mitglieder sind
     stimmberechtigt und beitragspflichtig.
3. Als Ehrenmitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung natürliche
    Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste bei der Erfüllung der Aufgabenstellung des Vereins erworben
    haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit.
4. Kooptierte Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Körperschaften, andere Vereine oder Organisationen
    sein, die die Ziele des Vereins tatkräftig fördern. Kooptierte Mitglieder haben in der Regel kein Stimmrecht. In
    besonderen Fällen kann der Vorstand durch Vorstandsbeschluss einzelnen kooptierten Mitgliedern befristetes
    Stimmrecht, längstens für die Dauer der Amtsperiode des Vorstands, erteilen. Darüber hinaus kann der Vorstand des
    Vereins bei kooptierten Mitgliedern auf Antrag jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode den Beitrag ermäßigen oder
    diese von der Beitragszahlung befreien.
5. Die Aufnahme ordentlicher und kooptierter Mitglieder erfolgt auf Antrag. Der Antrag auf Aufnahme als kooptiertes
    Mitglied bedarf der besonderen Begründung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge. Die Mitgliedschaft
    beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung. Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner
    Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Tod des Mitglieds oder durch Auflösung des Mitgliedsunternehmens bzw. der Mitgliedsinstitution,
b. Austrittserklärung / Kündigung der Mitgliedschaft,
c. Ausschluss.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Hierzu muss die
    Kündigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief fristgerecht, d.h. mindestens drei Monate vor Ablauf des
    Geschäftsjahres, beim Vorstand eingegangen sein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
    Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit
    der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
    Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus
    dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
    Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche
    Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit
    Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
    Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
    Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
    Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat
    der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
    Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der
    Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es
    sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen verpflichtet. Der
    Vorstand kann hierzu auf Antrag befristete Ausnahmen und Ermäßigungen beschließen.
2. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr und zweckgebundene Umlagen beschließen.
3. Die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung im Voraus festgesetzt. Die
    festgesetzten Beiträge gelten als Mindestbeiträge.
4. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf etwa eingezahlte Beiträge, auch nicht bei
    ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. fakultativ der Beirat
2. Die Tätigkeit von Mitgliedern in Organen ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen in angemessenem Umfang gegen
    Nachweis der entstandenen Aufwendungen sind zulässig.
3. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über etwaige ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder Mitgliedschaft
    zugänglichen Unterlagen oder Informationen Stillschweigen zu bewahren. Sie sind an diese Verpflichtung auch nach
    Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Nicht
    stimmberechtigte Vereinsmitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
    einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag
    von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder von mindestens 10 Mitgliedern statt.
3. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens vier Wochen vor dem Termin unter
    Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der
    Absendung der Einladung, die auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, an die letzte bekannte Anschrift des
    Mitglieds. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung und Beschlussanträge sind dem Vorstand bis spätestens zwei
    Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten damit
    als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.
4. Die Mitgliederversammlung kann alle Aufgaben, die den unmittelbaren Zwecken des Vereins dienen, durch Beschluss in
    die Wege leiten und/oder von den für die Erledigung zuständigen Organen durchführen lassen.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a. die Wahl und ggf. Abberufung des Vorstands
b. die die Bestätigung der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfungsberichte
c. die Entlastung des Vorstandes
d. den Haushaltsplan
e. die Beitragsordnung, ggf. erforderliche Umlagen
f. die Bestätigung der Aufnahme von Ehrenmitgliedern
g. die Einrichtung eines Beirats und die Wahl von Beiratsmitgliedern sowie deren Vertreter
h. die Berufung eine Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
i. Änderungen der Satzung
j. die Auflösung des Vereins
6. Beschlüsse über Beschlussgegenstände gemäß vorstehender Ziff. 5. e. und j. bedürfen der Zustimmung mit Zwei
    Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
    enthält, (Ziff. 5. i.) ist eine Mehrheit von Drei-Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
8. Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied und stimmberechtigte kooptierte Mitglied verfügt über eine Stimme. Im Fall
    stimmberechtigter juristischer Personen ist je ein Vertreter des Mitglieds stimmberechtigt, der durch Gesetz oder
    Satzung oder aufgrund schriftlicher Vollmacht zur Vertretung berechtigt ist.
9. Sofern durch Gesetz oder diese Satzung nicht anders geregelt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt. Bei
    Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer
    Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.
10. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand durch Einholung eines schriftlichen Votums der Vereinsmitglieder
      mit Fristsetzung einen Mitgliederbeschluss herbeiführen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
      abgegebenen Stimmen („einfache Mehrheit“).
11. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in der Regel in offener Abstimmung getroffen. Auf Antrag eines
     stimmberechtigten Mitgliedes werden Entscheidungen jedoch in geheimer Abstimmung herbeigeführt.
12. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom jeweiligen
      Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Festlegungen enthalten über:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Person des Versammlungsleiters und Protokollführers
c. die Zahl der erschienenen und der stimmberechtigten Mitglieder
d. die Tagesordnung
e. die einzelnen Beschlusstexte und Abstimmungsergebnisse
f. die Art der Abstimmung.
   Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Er kann auch ein Nichtmitglied sein.
14. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung durch
    Beschluss Gäste zulassen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt
   werden. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vorstandes werden, soweit sie selbst Mitglied des Vereins ist oder
   gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter eines Vereinsmitglieds ist. In der Vorstandswahl ist zunächst der
   Vorsitzende zu wählen, danach dessen Stellvertreter und der Schatzmeister.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hiervon
   abweichend haben der Vorsitzende und dessen Stellvertreter jeweils Einzelvertretungsbefugnis für die Außenvertretung
   des Vereins. Der Vorstand gibt sich bei Bedarf durch einstimmigen Vorstandsbeschluss eine Geschäftsordnung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine
    Wiederwahl ist zulässig.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vorstandes weiter. Für den Fall, dass der Vorsitzende oder der
    stellvertretende Vorsitzende ausscheiden, besetzt der Vorstand diese Position kommissarisch bis zur nächsten
    Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand hat neben den im Gesetz festgelegten Pflichten insbesondere folgende Aufgaben:
a. Leitung des Vereines und Vertretung der Anliegen der Mitglieder sowie die Repräsentation nach außen,
b. Aufnahme neuer Mitglieder und ggf. Einleitung des Ausschlusses von Mitgliedern oder deren Streichung von der
    Mitgliederliste,
c. die Einrichtung von Fachgruppen,
d. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
e. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f.  Feststellung der Jahresrechnung und seine Vorlage an die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Bericht der
    Kassen- bzw. Rechnungsprüfer,
g. Erarbeitung eines Entwurfs für den Jahreshaushaltsplan,
h. Planung und Verwirklichung der Vereinsziele, in diesem Zusammenhang Initiierung von Projekten,
i.  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen bzw. Verträgen mit Dritten auf der Basis des von der
    Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes bzw. auf der Basis eines zugehörigen Beschlusses der
    Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
    mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung reicht eine einfache Mehrheit aus.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzungen und -beschlüsse sind in
    Protokollen festzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder durch telefonische Absprache
    gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Beirat

1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat des Vereins geschaffen werden. Der Beirat ist fakultativ.
2. Soll ein Beirat berufen werden, so ist seine Aufgabe die Beratung des Vorstandes in allen fachlichen, wissenschaftlichen
   und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins, die Pflege von Kontakten, die dem Verein bei der Umsetzung seiner
   Ziele helfen, sowie die Unterstützung des Vereinsvorstandes in allen Angelegenheiten des Vereins.
3. Der Beirat besteht aus maximal 10 Mitgliedern.
4. Beiratsmitglieder können sein:
a. Vereinsmitglieder,
b. Vertreter von Universitäten, Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
c. Vertreter von Gebietskörperschaften und Behörden
d. Vertreter von Verbänden.
e. Vertreter von Industrieunternehmen.
5. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
6. Der Beirat gibt sich bei Bedarf durch Beschluss eine Geschäftsordnung.

§ 11 Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise auf Dritte als besonderem Vertreter gemäß § 30 BGB oder
   im Wege der Geschäftsbesorgung durch Dritte gemäß § 675 BGB übertragen. Diese Übertragung bedarf der
   Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Verantwortlichkeit verbleibt in diesem Fall beim Vorstand.
2. Der Geschäftsführer kann Vereinsmitglied oder Nichtmitglied des Vereins sein. Er hat die Geschäfte unter Wahrung der
   Satzung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Er ist
   berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen.
3. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Näheres regeln die
   Geschäftsordnung und der Anstellungs- bzw. Geschäftsstellenvertrag.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
   anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt im Fall der beschlossenen Vereinsauflösung den Liquidator und beschließt über die
   Verwendung des nach der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Leipzig, den 14. Dezember 2017